Bericht über die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses
Wir haben den beigefügten verkürzten Konzernzwischenabschluss der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, Klagenfurt zum 30. Juni 2008 prüferisch durchgesehen. Der verkürzte Konzernzwischenabschluss ist Bestandteil des Halbjahresberichtes nach § 87 Abs. 3 BörseG und umfasst die verkürzte Konzernbilanz zum 30. Juni 2008, die verkürzte Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, die verkürzte Konzernkapitalflussrechnung und die verkürzte Konzern-Eigenkapital-Veränderungsrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2008 sowie ausgewählte erläuternde Anhangsangaben.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind für die Aufstellung dieses verkürzten Konzernzwischenabschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, verantwortlich. Unsere Verantwortung ist es, auf Grundlage unserer prüferischen Durchsicht eine zusammenfassende Beurteilung über diesen verkürzten Konzernzwischenabschluss abzugeben. Für die Durchführung dieses Auftrages und unsere Verantwortung, auch gegenüber Dritten, gelten durch Unterfertigung des Auftragsbestätigungsschreibens die in der Anlage beigefügten und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) vom 8.3.2000 idF vom 26.2.2008 als vereinbart. Für unsere Haftung wurde die sinngemäße Anwendung des § 62a BWG vereinbart.
Wir haben die prüferische Durchsicht unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und berufsüblichen
Grundsätze sowie des International Standard on Review Engagements (ISRE) 2410 „Prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses durch den unabhängigen Abschlussprüfer der Gesellschaft“ durchgeführt. Die prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses umfasst Befragungen in erster Linie von im Finanz- und Rechnungswesen verantwortlichen Personen sowie analytische Beurteilungen und sonstige Erhebungen. Eine prüferische Durchsicht ist von wesentlich geringerem Umfang und umfasst geringere Nachweise als eine Abschlussprüfung und ermöglicht es uns daher nicht, eine mit einer Abschlussprüfung vergleichbare Sicherheit darüber zu erlangen, dass uns alle wesentlichen Sachverhalte bekannt werden. Aus diesem Grund erteilten wir keinen Bestätigungsvermerk. Auftragsgemäß haben wir unsere prüferische Durchsicht auf den Konzernzwischenabschluss zum 30. Juni 2008 beschränkt. Eine prüferische Durchsicht der Vergleichsangaben für das Vorjahr wurde von uns nicht durchgeführt.
Auf Grundlage unserer prüferischen Durchsicht des beigefügten verkürzten Konzernzwischenabschlusses der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der beigefügte verkürzte Konzernzwischenabschluss in allen wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt worden ist.
Wir haben den Halbjahreskonzernlagebericht der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gelesen und dahingehend beurteilt, ob er keine offensichtlichen Widersprüche zum verkürzten Konzernzwischenabschluss aufweist. Der Halbjahreskonzernlagebericht enthält nach unserer Beurteilung keine offensichtlichen Widersprüche zum verkürzten Konzernzwischenabschluss.
Der Halbjahresfinanzbericht der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG enthält die von § 87 Abs. 1 Z 3 BörseG geforderte Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
Wien, am 8. August 2008
